BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43b)
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt das anwaltliche Berufsrecht. § 43b erlaubt Anwälten Werbung, solange sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
In der Praxis bedeutet das: Kanzleien dürfen ihre Schwerpunkte, Erfolge und Expertise kommunizieren — aber sachlich, nicht marktschreierisch oder reißerisch.
- ✗Reklamehafte/marktschreierische Werbung
- ✗Erfolgsversprechen zum Verfahrensausgang
- ✗Gezielte Einzelfall-Mandatswerbung
- ✗Irreführende Vergleiche mit anderen Kanzleien
- Tätigkeitsschwerpunkte und Fachanwaltstitel nennen
- Sachliche Fachbeiträge und LinkedIn-Content
- Mandantennutzen und Ablauf erklären
- Auszeichnungen/Qualifikationen belegbar darstellen
Häufige Fragen zu BRAO
Dürfen Rechtsanwälte überhaupt werben?+
Ja. § 43b BRAO erlaubt Werbung, soweit sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf ein konkretes Einzelmandat gerichtet ist. Reine Imagewerbung und Fachinformation sind unbedenklich.
Ist Social Media für Kanzleien erlaubt?+
Ja. LinkedIn-Fachbeiträge, Erklär-Content und Kanzleivorstellungen sind zulässig, wenn sie sachlich bleiben. Unzulässig sind reißerische Aufmachung und Erfolgsversprechen.
Was ist bei Mandanten-Bewertungen zu beachten?+
Echte Bewertungen dürfen genutzt werden, müssen aber wahr und nicht irreführend sein. Erfundene oder geschönte Testimonials verstoßen gegen BRAO und UWG.