Lexikon · Recht & Compliance

Impressumspflicht

Impressumspflicht (§ 5 DDG)

Geschäftsmäßige Websites und Social-Media-Profile brauchen ein Impressum (Anbieterkennzeichnung, früher § 5 TMG, heute § 5 DDG). Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Wichtig fürs Marketing: Das Impressum gehört auf die Website und ins Profil — nicht in jeden einzelnen Post. Bei Social-Profilen genügt meist ein klarer Link zum Website-Impressum.

Häufige Fragen zu Impressumspflicht

Brauche ich auf Instagram/Facebook ein Impressum?+

Ja, für geschäftlich genutzte Profile. In der Praxis reicht ein gut sichtbarer Link zum Impressum der Website (z. B. im Profil-Link). Das Impressum muss von dort mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.

Was gehört ins Impressum?+

Mindestens: Name/Firma, Anschrift, Kontakt (E-Mail), Vertretungsberechtigte, ggf. Register- und Umsatzsteuer-ID sowie bei reglementierten Berufen Aufsichtsbehörde und Berufsbezeichnung.

Muss jeder Werbe-Post ein Impressum enthalten?+

Nein. Impressum und Datenschutz gehören auf Profil und Website, nicht in jeden Post. Ein einzelner Beitrag wird dadurch nicht abmahnsicherer — entscheidend ist die erreichbare Anbieterkennzeichnung.

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