StBerG
Steuerberatungsgesetz
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Berufsordnung regeln die Werbung von Steuerberatern. Werbung ist erlaubt, soweit sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht berufswidrig (reißerisch, irreführend) ist.
Steuerberater dürfen also ihre Leistungen, Schwerpunkte und Qualifikationen kommunizieren — der Ton muss seriös und sachlich bleiben.
- ✗Reißerische oder marktschreierische Werbung
- ✗Versprechen konkreter Steuerersparnisse
- ✗Irreführende Vergleiche
- ✗Mandatswerbung im Einzelfall
- Leistungsspektrum und Spezialisierungen nennen
- Fachbeiträge zu Steuerthemen veröffentlichen
- Digitale Zusammenarbeit/Ablauf erklären
- Qualifikationen sachlich darstellen
Häufige Fragen zu StBerG
Dürfen Steuerberater Werbung machen?+
Ja. Sachliche, informierende Werbung über die berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Unzulässig ist berufswidrige Werbung — reißerisch, irreführend oder auf ein konkretes Einzelmandat gerichtet.
Darf ich mit Steuerersparnissen werben?+
Konkrete Ersparnis-Versprechen sind heikel, weil sie schnell irreführend werden. Besser: allgemein über Gestaltungsmöglichkeiten und Nutzen informieren, ohne pauschale Zahlen zu garantieren.
Ist Content-Marketing für Steuerkanzleien sinnvoll?+
Ja. Erklär-Content zu Steuerthemen (Fristen, Neuerungen, Tipps) baut Vertrauen und Sichtbarkeit auf — solange er sachlich bleibt und keine individuelle Beratung ersetzt.